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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 665

    Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers
    abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der
    Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen
    würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber
    Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht
    mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.