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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 664

(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht
    einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er
    nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu
    vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278
    verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht
    übertragbar.