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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 663

    Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder
    sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte
    gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem
    Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn sich
    jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte
    erboten hat.