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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 661

(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur
    gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung
    bestimmt wird.

(2) Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte
    Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren
    Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung
    bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den
    Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist für die Beteiligten
    verbindlich.

(3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit finden auf die Zuerteilung
    des Preises die Vorschriften des § 659 Abs. 2 Anwendung.

(4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werke kann der Auslobende nur
    verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, daß die
    Übertragung erfolgen soll.