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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 660

(1) Haben mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, für den die Belohnung
    ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter
    Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolge nach
    billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die Verteilung ist nicht
    verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem
    solchen Falle durch Urteil.

(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht
    als verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die
    Erfüllung zu verweigern, bis die Beteiligten den Streit über ihre
    Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder von ihnen kann
    verlangen, daß die Belohnung für alle hinterlegt wird.

(3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.