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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 659

(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals
    vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die
    Handlung zuerst vorgenommen hat.

(2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so
    gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. Läßt sich die
    Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem
    Inhalte der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so
    entscheidet das Los.