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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 658

(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden.
    Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die
    Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere
    Mitteilung erfolgt.

(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden;
    ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die
    Vornahme der Handlung.