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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 657

    Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme
    einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges,
    aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten,
    welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit
    Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.