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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 656

(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit
    zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittelung des
    Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet.
    Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb
    zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden
    hat.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der
    andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler
    gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein
    Schuldanerkenntnis.