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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 653

(1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem
    Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine
    Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen
    einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche
    Lohn als vereinbart anzusehen.