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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 652

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrags
    oder für die Vermittelung eines Vertrags einen Mäklerlohn
    verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn
    der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittelung des
    Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden
    Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden,
    wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart
    ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.