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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 651j

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer
    höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
    so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den
    Vertrag kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften
    des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die
    Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur
    Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur
    Last.