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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 651i

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag
    zurücktreten.

(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der
    Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er
    kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der
    Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des
    Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie
    dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
    erwerben kann.

(3) Im Vertrage kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der
    gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige
    Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein
    Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt
    werden.