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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 651h

(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden
    seine Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränken,
    1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
    fahrlässig herbeigeführt wird, oder
    2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
    Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
    verantwortlich ist.

(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
    Reiseleistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf
    Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
    Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter
    bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der
    Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.