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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 651g

(1) Ansprüche nach den § 651c bis § 651f hat der Reisende innerhalb
    eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise
    gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der
    Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne
    Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(2) Ansprüche des Reisenden nach den § 651c bis § 651f verjähren in
    sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise
    dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche
    geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an
    dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.