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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 651e

(1) Wird die Reise wegen eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art
    erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen.
    Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus
    wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten
    ist.

(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm
    vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen,
    ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung eines Frist bedarf es nicht,
    wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert
    wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
    besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den
    Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die
    bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu
    erbringenden Reiseleistungen eine nach § 471 zu bemessende
    Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen
    infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein Interesse
    haben.

(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung
    des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls
    der Vertrag die Rückbeförderung umfaßte, den Reisenden
    zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur
    Last.