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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 651c

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen,
    daß sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern
    behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
    oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende
    Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe
    verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden
    bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst
    Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
    verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die
    Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
    sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden
    geboten wird.