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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 651b

(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner
    ein Dritter an der Reise teilnimmt. Der Reiseveranstalter kann der
    Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den
    Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
    Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

(2) Der Reiseveranstalter kann vom Reisenden die durch die Teilnahme des
    Dritten entstehenden Mehrkosten verlangen.