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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 651a

(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem
    Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen.
    Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den
    vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche
    die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger),
    bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der
    Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene
    Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.