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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 651

(1) Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu
    beschaffenden Stoffe herzustellen, so hat er dem Besteller die
    hergestellte Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu
    verschaffen. Auf einen solchen Vertrag finden die Vorschriften über
    den Kauf Anwendung; ist eine nicht vertretbare Sache herzustellen,
    so treten an die Stelle des § 433, des § 446 Abs. 1 Satz 1 und der
    § 447, § 459, § 460, § 462 bis § 464, § 477 bis § 479 die
    Vorschriften über den Werkvertrag mit Ausnahme der § 647 bis § 648a.

(2) Verpflichtet sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von Zutaten
    oder sonstigen Nebensachen, so finden ausschließlich die
    Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung.