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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 650

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne daß
    der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags
    übernommen hat, und ergibt sich, daß das Werk nicht ohne eine
    wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht
    dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grunde
    kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der
    Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.