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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 649

    Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den
    Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer
    berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muß sich
    jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des
    Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung
    seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.