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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 648a

(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils
    davon kann vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringenden
    Vorleistungen in der Weise verlangen, daß er dem Besteller zur
    Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung
    bestimmt, daß er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung
    verweigere. Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen
    Vergütungsanspruchs verlangt werden, wie er sich aus dem Vertrag
    oder einem nachträglichen Zusatzauftrag ergibt. Sie ist auch dann
    als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht
    vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen
    Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit
    Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die
    der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht
    erbracht hat.

(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges
    Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
    Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers
    geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf
    Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den
    Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig
    vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden
    ist und die Voraussetzungen vorliegen. unter denen die
    Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.

(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der
    Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 vom Hundert für
    das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen
    Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des
    Unternehmers aufrechterhalten werden muß und die Einwendungen sich
    als unbegründet erweisen.

(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit
    nach den Absätzen 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf
    Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1
    ausgeschlossen.

(5) Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß, so bestimmen
    sich die Rechte des Unternehmers nach den § 643 und § 645 Abs. 1.
    Gilt der Vertrag danach als aufgehoben, kann der Unternehmer auch
    Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf
    die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn
    der Besteller
    1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
    öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
    2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung
    oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne
    Einliegerwohnung ausführen läßt; dies gilt nicht bei Betreuung des
    Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel
    des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.

(7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende
    Vereinbarung ist unwirksam.