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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 648

(1) Der Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teiles eines
    Bauwerkes kann für seine Forderungen aus dem Vertrage die Einräumung
    einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstücke des Bestellers
    verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die
    Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit
    entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht
    inbegriffenen Auslagen verlangen.

(2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem
    Bau oder der Ausbesserung eines Schiffs die Einräumung einer
    Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers
    verlangen; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. § 647 findet keine
    Anwendung.