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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 645

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem
    Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller
    für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert
    oder unausführbar geworden, ohne daß ein Umstand mitgewirkt hat, den
    der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der
    geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der
    in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das gleiche
    gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt
    unberührt.