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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 644

(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt
    der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn
    über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige
    Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der
    Unternehmer nicht verantwortlich.

(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach
    einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so finden die für den
    Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung.