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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 642

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers
    erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das
    Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine
    angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer
    des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits
    nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an
    Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
    Arbeitskraft erwerben kann.