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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 641

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das
    Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile
    bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu
    entrichten.

(2) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der
    Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung
    gestundet ist.