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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 640

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk
    abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die
    Abnahme ausgeschlossen ist.

(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel
    kennt, so stehen ihm die in den § 633, § 634 bestimmten Ansprüche nur
    zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme
    vorbehält.