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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 639

(1) Auf die Verjährung der im § 638 bezeichneten Ansprüche des
    Bestellers finden die für die Verjährung der Ansprüche des Käufers
    geltenden Vorschriften des § 477 Abs. 2, 3 und der § 478, § 479
    entsprechende Anwendung.

(2) Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnisse mit dem
    Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der
    Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis
    der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder
    ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung
    der Beseitigung verweigert.