•  Back 
  •  Werkvertrag 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 638

(1) Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes
    sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche auf
    Wandelung, Minderung oder Schadensersatz verjähren, sofern nicht der
    Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten,
    bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahre, bei Bauwerken in
    fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.

(2) Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.