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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 636

(1) Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig hergestellt, so
    finden die für die Wandelung geltenden Vorschriften des § 634 Abs. 1
    bis 3 entsprechende Anwendung; an die Stelle des Anspruchs auf
    Wandelung tritt das Recht des Bestellers, nach § 327 von dem
    Vertrage zurückzutreten. Die im Falle des Verzugs des Unternehmers
    dem Besteller zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(2) Bestreitet der Unternehmer die Zulässigkeit des erklärten
    Rücktritts, weil er das Werk rechtzeitig hergestellt habe, so trifft
    ihn die Beweislast.