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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 634

(1) Zur Beseitigung eines Mangels der im § 633 bezeichneten Art kann der
    Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung
    bestimmen, daß er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablaufe der
    Frist ablehne. Zeigt sich schon vor der Ablieferung des Werkes ein
    Mangel, so kann der Besteller die Frist sofort bestimmen; die Frist
    muß so bemessen werden, daß sie nicht vor der für die Ablieferung
    bestimmten Frist abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist kann der
    Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder
    Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn nicht der
    Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist; der Anspruch auf
    Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen.

(2) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des
    Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder
    wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandelung oder
    auf Minderung durch ein besonderes Interesse des Bestellers
    gerechtfertigt wird.

(3) Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die
    Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.

(4) Auf die Wandelung und die Minderung enden die für den Kauf geltenden
    Vorschriften der § 465 bis § 467, § 469 bis § 475 entsprechende
    Anwendung.