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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 633

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, daß es
    die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet
    ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem
    nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

(2) Ist das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Besteller
    die Beseitigung des Mangels verlangen. § 476a gilt entsprechend. Der
    Unternehmer ist berechtigt, die Beseitigung zu verweigern, wenn sie
    einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so
    kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der
    erforderlichen Aufwendungen verlangen.