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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 631

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des
    versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten
    Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder
    Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder
    Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.