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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 628

(1) Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf
    Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete
    einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung
    verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des
    anderen Teiles dazu veranlaßt zu sein, oder veranlaßt er durch sein
    vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so
    steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als
    seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen
    Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit
    im voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des
    § 347 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er
    nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe
    einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen
    Teiles veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung
    des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.