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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 627

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des
    § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die im § 626 bezeichnete
    Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete,
    ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu
    stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen
    Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, daß sich der
    Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei
    denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt.
    Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem
    Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.