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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 626

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund
    ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
    Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter
    Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung
    der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
    Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu
    der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet
    werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist
    beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den
    für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der
    Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund
    unverzüglich schriftlich mitteilen.