•  Back 
  •  Dienstvertrag 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 624

    Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für
    längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem
    Verpflichteten nach dem Ablaufe von fünf Jahren gekündigt werden.
    Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.