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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 622

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten
    (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten
    oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die
    Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder
    Unternehmen
    1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines
    Kalendermonats,
    2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines
    Kalendermonats,
    3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines
    Kalendermonats,
    4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines
    Kalendermonats,
    5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines
    Kalendermonats,
    6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines
    Kalendermonats,
    7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines
    Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden
    Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres
    des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von
    sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei
    Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch
    Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen
    Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen
    Bestimmungen zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und
    Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte
    Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
    1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt
    ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von
    drei Monaten hinaus fortgesetzt wird:
    2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig
    Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
    beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht
    unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten
    Arbeitnehmer sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren
    regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich
    fünfundvierzig Stunden übersteigt. Die einzelvertragliche
    Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten
    Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
    darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung
    durch den Arbeitgeber.