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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 621

    Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des
    § 622 ist, ist die Kündigung zulässig.
    1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den
    Ablauf des folgenden Tages;
    2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten
    Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
    3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am
    fünfzehnten eines Monats für den Schluß des Kalendermonats;
    4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren
    Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
    von sechs Wochen für den Schluß eines Kalendervierteljahres;
    5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist,
    jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten
    vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden
    Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen
    einzuhalten.