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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 618

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften,
    die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so
    einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter
    seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln,
    daß der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit
    geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so
    hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der
    Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen
    Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf
    die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten
    erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der
    Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so
    finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die für
    unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der § 842 bis § 846
    entsprechende Anwendung.