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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 617

(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnisse, welches die
    Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich
    in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft
    aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der
    Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung
    bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des
    Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung
    von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
    herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung
    kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt
    gewährt werden. Die Kosten können auf die für die Zeit der
    Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden. Wird das
    Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten
    nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte
    Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.

(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für
    die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung
    oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge
    getroffen ist.