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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 616

(1) Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die
    Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnismäßig
    nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund
    ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muß
    sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit
    der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
    bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

(2) Der Anspruch eines Angestellten auf Vergütung kann für den
    Krankheitsfall sowie für die Fälle der Sterilisation und des
    Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt nicht durch Vertrag
    ausgeschlossen oder beschränkt werden. Hierbei gilt als
    verhältnismäßig nicht erheblich eine Zeit von sechs Wochen, wenn
    nicht durch Tarifvertrag eine andere Dauer bestimmt ist. Eine nicht
    rechtswidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Abbruch der
    Schwangerschaft durch einen Arzt gelten als unverschuldete
    Verhinderung an der Dienstleistung. Der Angestellte behält diesen
    Anspruch auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus
    Anlaß des Krankheitsfalls kündigt. Das gleiche gilt, wenn der
    Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu
    vertretenden Grunde kündigt, der den Angestellten zur Kündigung aus
    wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
    Angestellte im Sinne dieses Absatzes sind Arbeitnehmer, die eine
    Beschäftigung ausüben, die für die Zuständigkeitsaufteilung unter
    den Rentenversicherungsträgern nach dem Sechsten Buch
    Sozialgesetzbuch als Angestelltentätigkeit bezeichnet wird.

(3) Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete Arbeiter im Sinne des
    Lohnfortzahlungsgesetzes, so bestimmen sich seine Ansprüche nur nach
    dem Lohnfortzahlungsgesetz, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge
    Krankheit, infolge Sterilisation oder Abbruchs der Schwangerschaft
    durch einen Arzt oder durch eine Kur im Sinne des § 7 des
    Lohnfortzahlungsgesetzes an der Dienstleistung verhindert ist.