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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 615

    Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug,
    so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht
    geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur
    Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muß sich jedoch den Wert
    desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der
    Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
    Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.