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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 613a

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen
    anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten
    aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen
    ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines
    Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so
    werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen
    Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines
    Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des
    Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte
    und Pflichten bei, dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines
    anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung
    geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte
    und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die
    Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender
    beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen
    Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem
    Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für
    Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des
    Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem
    Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche
    Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet
    der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem
    im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres
    Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person durch
    Verschmelzung, Aufspaltung oder Umwandlung erlischt; § 8 des
    Umwandlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.
    November 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2081) bleibt unberührt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den
    bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des
    Übergang eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das
    Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen
    bleibt unberührt.