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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 612

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die
    Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu
    erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen
    einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die
    übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder für gleichwertige
    Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere
    Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen
    Geschlechts. Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung wird nicht
    dadurch gerechtfertigt, daß wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers
    besondere Schutzvorschriften gelten. § 611a Abs. 1 Satz 3 ist
    entsprechend anzuwenden.