•  Back 
  •  Dienstvertrag 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 611a

(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder
    einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des
    Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung
    oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen.
    Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch
    zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der
    vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein
    bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese
    Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen
    glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts
    vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, daß
    nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine
    unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht
    unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

(2) Ist ein Arbeitsverhältnis wegen eines von dem Arbeitgeber zu
    vertretenden Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes
    1 nicht begründet worden, so ist er zum Ersatz des Schadens
    verpflichtet, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet, daß er darauf
    vertraut, die Begründung des Arbeitsverhältnisses werde nicht wegen
    eines solchen Verstoßes unterbleiben. Satz 1 gilt beim beruflichen
    Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.

(3) Der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das
    Benachteiligungsverbot verjährt in zwei Jahren. § 201 ist
    entsprechend anzuwenden.