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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 610

    Wer die Hingabe eines Darlehens verspricht, kann im Zweifel das
    Versprechen widerrufen, wenn in den Vermögensverhältnissen des
    anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die
    der Anspruch auf die Rückerstattung gefährdet wird.