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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 609a

(1) Der Schuldner kann ein Darlehen, bei dem für einen bestimmten
    Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise
    kündigen,
    1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit
    endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist,
    unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens
    für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine
    Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr
    vereinbart, so kann der Schuldner jeweils nur für den Ablauf des
    Tages, in dem die Zinsbindung endet, kündigen;
    2. wenn das Darlehen einer natürlichen Person gewährt und nicht
    durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf
    von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung
    einer Kündigungsfrist von drei Monaten; dies gilt nicht, wenn das
    Darlehen ganz oder überwiegend für Zwecke einer gewerblichen oder
    beruflichen Tätigkeit bestimmt war;
    3. in jedem Falle nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen
    Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten;
    wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die
    Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der
    Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der
    Auszahlung.

(2) Der Schuldner kann ein Darlehen mit veränderlichem Zinssatz
    jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
    kündigen.

(3) Eine Kündigung des Schuldners nach den Absätzen 1 oder 2 gilt als
    nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier
    Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Schuldners nach den Absätzen 1 und 2 kann
    nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt
    nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein
    Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband.